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Vergesellschaftung: Eine vergessene Option im Grundgesetz

Nach Artikel 15 des Grundgesetzes ist es möglich, „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ in Gemeineigentum zu überführen. Der Paragraph existiert seit 1949 und wurde bis heute nie angewendet. Angesichts der gegenwärtigen Verwerfungen auf den Wohnungsmärkten – und nicht nur dort – stellt sich die Frage, ob jetzt die Zeit gekommen ist.

Ob in München, Berlin, oder Leipzig: Wer dieser Tage in einer deutschen Großstadt nach einer bezahlbaren Wohnung sucht, lernt schnell, was Knappheit bedeutet – sei es in Form von Mietpreisen, die ein Drittel und mehr des Einkommens verschlingen; von Verdrängung aus angestammten Vierteln; oder von Wartelisten für Sozialwohnungen, die in Jahren gemessen werden. Was viele zunächst als persönliches Schicksal erleben, ist Ausdruck eines systemischen Problems: Der Wohnungsmarkt, in weiten Teilen privatisiert und renditeorientiert, versagt bei seiner gesellschaftlichen Aufgabe.

Wenn weder die Privatwirtschaft noch die bisherigen Versuche staatlicher Regulierung die Wohnungskrise in den Griff bekommen haben – welche Alternativen verbleiben dann? Eine Option, die in den letzten Jahren zunehmend an Aufmerksamkeit gewinnt, ist die Vergesellschaftung. Dieser Begriff löst vielerorts Beißreflexe aus und weckt bis heute immer wieder Assoziationen an willkürliche Enteignungen, träge Staatsapparate und mangelnden Realitätssinn. Dabei handelt es sich nicht um eine utopische Tagträumerei, sondern um einen festen Bestandteil des deutschen Grundgesetzes, der seinerzeit aus guten Gründen und mit breitem politischem Konsens dort verankert wurde. Es lohnt sich daher, den Begriff einmal nüchtern in den Blick zu nehmen. Wenn die ungebremste Privatisierung von Infrastrukturen wie Wohnraum Teil des Problems ist – könnte deren Vergesellschaftung dann vielleicht zu einem Teil der Lösung werden?

Eine Idee mit Verfassungsrang – besonders in Bayern

Wer erstmalig Artikel 15 des Grundgesetzes liest, traut seinen Augen kaum: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“, so heißt es dort, „können zum Zwecke der Vergesellschaftung […] in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft übergeführt werden.“ Der Paragraph existiert seit 1949 und wurde bis heute nie angewendet – aber eben auch nie abgeschafft. Er ist kein sozialistischer Fremdkörper in der Verfassung, sondern Ausdruck eines breiten gesellschaftlichen Kompromisses der (west-)deutschen Nachkriegsgesellschaft: Auch die CDU – die in ihrem Ahlener Programm von 1947 selbst die Vergesellschaftung des Bergbaus gefordert hatte – stimmte ihm seinerzeit bereitwillig zu.

Die Wurzeln des Begriffs reichen indes weiter zurück und lassen sich bis in die intensiven Sozialisierungsdebatten nach dem Ersten Weltkrieg verfolgen – und zwar insbesondere nach Bayern. Der Nationalökonom Otto Neurath etwa gründete 1919 während der Münchner Räterepublik das „Amt für zentrale Wirtschaftsplanung“ und arbeitete konzentriert daran, die Vergesellschaftung umzusetzen. Ausgerechnet Bayern kann also in Sachen Vergesellschaftung als Vorreiter gelten – nirgendwo sonst in Deutschland war sie bereits gelebte Regierungspraxis, wenn auch nur für wenige Wochen.

Die breit geführten Sozialisierungsdebatten fanden 1949 schließlich Eingang ins Grundgesetz – und bereits 1946 in die Bayerische Verfassung, die bis heute einen bemerkenswert klaren Auftrag formuliert: „Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl“ (Art. 151 BV). Und Artikel 160 sieht vor, dass zentrale Bereiche der Daseinsvorsorge „in der Regel“ in öffentlicher oder genossenschaftlicher Hand liegen sollen. Dass diese und ähnliche Bestimmungen auf Drängen der US-Militärregierung abgemildert wurden, gehört zu den weniger erzählten Kapiteln bayerischer Nachkriegsgeschichte. Aber die Idee war in der Welt – sie wurde begrenzt, nicht begraben.

 Vergesellschaftung als Demokratisierung

Was aber genau bedeutet Vergesellschaftung? Zunächst einmal darf sie nicht mit Verstaatlichung verwechselt werden. Schon Karl Korsch, der 1919 als Assistent der Berliner Sozialisierungskommission arbeitete, formulierte es deutlich: Während die Verstaatlichung bloß eine Überführung wirtschaftlicher Sektoren „in die Machtsphäre der öffentlichen Organe“ bedeutet, sei es das eigentliche Ziel der Vergesellschaftung, „das Wirtschaftsleben unter die Kontrolle der Allgemeinheit zu stellen“. Vergesellschaftung bezeichnet also weit mehr als nur einen Eigentümerwechsel; vielmehr erhebt sie die Forderung, zentrale Bereiche des ökonomischen Lebens zu demokratisieren. Nicht eine anonyme Bürokratie, sondern die Mitglieder einer Gesellschaft selbst sollen über ihre Lebensbedingungen verfügen können – das ist das eigentliche Versprechen der Vergesellschaftung.

Auf geradezu mustergültige Weise zeigt sich das beim Berliner Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ (DWE). Der Volksentscheid von 2021, bei dem rund 59 Prozent der Berliner Wählerinnen und Wähler für die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen stimmten, zielte gerade nicht darauf ab, deren Wohnungsbestände einer staatlichen Behörde zu unterwerfen.  Das DWE-Modell sieht vielmehr eine unabhängige „Anstalt öffentlichen Rechts“ vor, die demokratisch durch Mieterinnen und Mieter und andere Statusgruppen verwaltet wird. Das erklärt auch, warum die geradezu reflexhaft vorgebrachte Kritik, eine Vergesellschaftung schaffe „keine einzige neue Wohnung“, zweifellos zutrifft – aber an der Sache vorbeigeht. Es geht zunächst vor allem darum, die Nutzung von bereits bestehendem Wohnraum neu auszurichten: Nicht mehr „Wie viel Rendite lässt sich aus einer Wohnung holen?“, sondern „Welche Eigentums- und Governance-Strukturen sichern langfristig ein gutes Leben in der Stadt?“ Was eine solche Neuausrichtung allein schon für die Höhe der Mieten bedeuten könnte, lässt sich recht konkret beziffern: So konnten einer Recherche der Bürgerbewegung Finanzwende e.V. zufolge finanzialisierte Wohnungskonzerne zuletzt im Schnitt rund 40 Prozent ihrer Mieteinnahmen als Gewinn abschöpfen – nach Abzug aller Bewirtschaftungs- und Finanzierungskosten.

Nachdem der Berliner Senat die Umsetzung des Volksentscheides verschleppt, ja, regelrecht verweigert hat, hat die Kampagne zuletzt nachgelegt und einen umfassenden Gesetzesentwurf zur Vergesellschaftung vorgestellt, immerhin den ersten seiner Art in Deutschland. Neben einer klaren Schwelle – erfasst werden Unternehmen ab 3.000 Wohnungen – enthält dieser auch konkrete Vorschläge zu einer fairen Entschädigung, die sich an der Eigenleistung der Immobilienkonzerne orientiert. Der Ausgang ist offen.

Infrastrukturen als Schlüssel

Während historische Sozialisierungsdebatten primär auf die Produktivwirtschaft wie den Bergbau oder die Stahl- und Schwerindustrie fokussierten, hat sich der Schwerpunkt heute verschoben: Mittlerweile verlaufen die zentralen gesellschaftlichen Konflikte (zumindest hierzulande) weniger um Fabriken und Rohstoffe als vielmehr um Infrastrukturen der Reproduktion wie Wohnen, Energie, Wasser, Pflege oder digitale Kommunikation.

Die Frage nach Vergesellschaftung stellt sich daher heute vor allem als Infrastrukturfrage. So hat etwa Paris seine Wasserversorgung 2010 rekommunalisiert und konnte in der Folge die Preise spürbar senken – zum ersten Mal seit 25 Jahren. In mehreren europäischen Städten, darunter Barcelona und Amsterdam, laufen ähnliche Prozesse. Was dort als pragmatische Antwort auf Marktversagen gesehen wird, gilt im deutschen Diskurs vielerorts noch immer als Tabuthema.

Dabei ist die eigentliche Frage keine ideologische, sondern eine strukturelle: Sollen Infrastrukturen, von denen alle abhängen, nach dem Prinzip der Renditeoptimierung organisiert werden – oder nach dem Prinzip des Gemeinwohls? Das Grundgesetz hat diese Frage bewusst offengelassen. Sicherlich ist die Vergesellschaftung weder Allheilmittel noch Selbstzweck. Und doch wartet mit Artikel 15 unseres Grundgesetzes ein mächtiges politisches Instrument seit 75 Jahren geduldig auf seinen ersten Einsatz. Angesichts der gegenwärtigen Verwerfungen auf den Wohnungsmärkten – und nicht nur dort – muss die Frage erlaubt sein: Wie lange noch?

Von Niklas Angebauer

Über den Autor:
Niklas Angebauer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Philosophie der Universität Oldenburg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Sozial-, Rechts- und politischen Philosophie. Nach einem Studium in Essex (UK) und Magdeburg folgten Forschungsaufenthalte am Kolleg Friedrich Nietzsche (Weimar) und dem Max-Weber-Kolleg (Erfurt). In seinem Promotionsprojekt unternimmt er den Versuch, das Eigentum als Gegenstand einer Sozialphilosophie der Gegenwart zurückzugewinnen.

Hinweis:

Vom 15.-17. Mai 2026 lädt die Evangelische Akademie Tutzing ein zur Tagung „Vergesellschaftung“. Weitere Informationen zum Ablauf und zur Anmeldung finden Sie hier.

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